Grundvoraussetzungen für Becherwerke

Oct 06, 2024

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(1) Das Hebezeug muss den Anforderungen von JC460.1 und dieser Norm entsprechen und gemäß den nach den vorgeschriebenen Verfahren genehmigten Konstruktionszeichnungen und technischen Dokumenten hergestellt, installiert und verwendet werden. Technische Anforderungen, die nicht in den Zeichnungen und technischen Dokumenten angegeben sind, müssen gemäß den einschlägigen allgemeinen Normen umgesetzt werden, beispielsweise für die Baustoffmaschinen- und elektromechanische Industrie.
(2) Die Grenzabweichung der Maße, die in den Zeichnungen nicht mit Toleranzen gekennzeichnet sind, muss den Bestimmungen von GB 1804 entsprechen, wobei die bearbeitete Oberfläche der Güteklasse tTl3 entspricht; Die unbearbeitete Oberfläche der geschweißten Teile hat die Güteklasse ITl6. und die unbearbeitete Oberfläche der Gesenkschmiedestücke hat die Güteklasse ITl5.
(3) Geschweißte Teile müssen den einschlägigen Vorschriften für das Schweißen von Baustoffmaschinen entsprechen.
(4) Graugussteile müssen den Bestimmungen von GB 9439 entsprechen.
(5) Schmiedestücke dürfen keine Mängel wie Zwischenlagen, Falten, Risse, Satinkratzer, Narben, Schlackeneinschlüsse usw. aufweisen.
(6) Das Hebezeug muss mit einem Füllstandsmesser, einem Geschwindigkeitswächter und einer Vorrichtung zur Verhinderung der Abweichung des Bandes ausgestattet sein.